Leistungen von A - Z

Grundstücksteilung - Erklärung abgeben

Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.

Sonderfälle

Die Grundstücksteilung muss von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden, wenn Ihr Grundstück:

  • in einem Umlegungsgebiet,
  • Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder
  • von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist.

Tipp: Bei Fragen an die untere Baurechtsbehörde sollten Sie Angaben zu dem Grundstück wie zum Beispiel Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer angeben. Diese erhalten Sie bei der unteren Vermessungsbehörde.

Zuständige Stelle

Das Grundbuchamt, das für die Gemeinde oder die Stadt zuständig ist, in der sich das Grundstück befindet.

Hinweis: In Baden-Württemberg ist das Grundbuchamt anders als in anderen Bundesländern nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei den Gemeinden angesiedelt. Im Zuge der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs wurden die Grundbuchämter einiger Gemeinden aufgehoben und ihre Bezirke den Grundbuchämtern anderer Gemeinden zugewiesen. Ob die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über ein Grundbuchamt verfügt beziehungsweise wohin Sie sich sonst wenden müssen, erfahren Sie bei der dortigen Gemeindeverwaltung.

Für Eintragungen in das Grundbuch von Grundstücken, die im Stadtbezirk Stuttgart liegen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Waiblingen zuständig. Davon ausgenommen ist zurzeit der Bezirk Botnang, dessen Grundbuchangelegenheiten dem Amtsgericht Böblingen zugewiesen sind.
Im Verlauf der Grundbuchamtsreform werden weitere Ausnahmen hinzukommen.
Einsicht in und Auszüge aus dem Grundbuch können sie jedoch auch bei der zentralen Grundbucheinsichtstelle der Stadt Stuttgart erhalten, die beim Stadtmessungsamt eingerichtet ist.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben die neuen Grenzen vermessen lassen (Vermessungsauftrag).

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Vor allem müssen Sie die Abstandsvorschriften beachten. Gegebenenfalls müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen.

Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

In den genannten Sonderfällen muss die Grundstücksteilung durch die Gemeinde, Umlegungsstelle beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.

Die Teilung eines Grundstücks müssen Sie bei der Gemeinde bzw. dem Landratsamt zwei Wochen vorher anzeigen.

Verfahrensablauf

Um die Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Erklärung abgeben.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit den neuen Flurstücksgrenzen
  • in den genannten Sonderfällen: gegebenenfalls die Genehmigung der Grundstücksteilung

Kosten

  • für die Vermessung: Gebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Die Höhe der Gebühr ist abhängig
    • von der Zahl der zu bildenden Flurstücke,
    • von der Zahl der Grenzpunkte und
    • vom Bodenrichtwert.
  • für Eintragungen in das Grundbuch: Gebühren, abhängig vom jeweiligen Geschäftswert.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

allgemein:

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 19 Teilung von Grundstücken
  • § 13 Antrag auf Eintragung

Grundbuchordnung

  • § 19 Antrag auf Eintragung
  • § 29 Antrag auf Eintragung
  • § 8 Teilung von Grundstücken

für die genannten Sonderfälle:

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsgebiet
  • § 109 Genehmigungspflicht bei Enteignungsverfahren
  • § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet
  • § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

Freigabevermerk

06.06.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

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