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Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen allgemein- und berufsbildender Einrichtungen für gewerbliche Berufe sowie Gesundheits-, Heil- und Sozialberufe

Wenn Sie Leistungen in allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen im Bereich der Gesundheits-, Heil und sozialen Berufe erbringen, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Hierzu ist eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg notwendig, die dem zuständigen Finanzamt vorzulegen ist.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Freiburg als landesweit zuständige Stelle:

  • Gewerbliche Berufe: Referat 22
  • Gesundheits-, Heil- und Sozialberufe: Referat 23

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung können Sie online über das Portal service-bw beantragen:

  • Sie füllen den Antrag online aus und laden alle erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Der Antrag wird geprüft.
  • Bei Unklarheiten, fehlenden Unterlagen oder Angaben bzw. Rückfragen nimmt der/die zuständige Sachbearbeiter/in mit Ihnen Kontakt auf.
  • Nach positiver Prüfung aller Unterlagen wird Ihnen eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung ausgestellt.
  • Die Bescheinigung wird in Papierform mit Dienstsiegel ausgestellt und Ihnen zusammen mit der Gebührenmitteilung zugeschickt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Alle Anlagen sind formlos einzureichen:

Anlage 1: Stoffverteilungsplan für alle zu bescheinigenden Kurse

Anlage 2: Qualifikationsnachweise der Lehrkräfte

Anlage 3: Kündigungs- und Rücktrittsbedingungen

Anlage 4: Nachweise über stattgefundene Kurse in der Vergangenheit (nur bei rückwirkender Beantragung)

Kosten

50 EUR bis 250 EUR pro ausgestellter Bescheinigung.

Eine mögliche Gebührenfreiheit richtet sich nach dem Landesgebührengesetz. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem Regierunspräsidium Freiburg auf.

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen

Hinweise

Die Bescheinigungen gelten grundsätzlich unbefristet.

Die Bescheinigungen gelten explizit für die darin genannten Kurse/Lehrgänge, nicht aber allgemein für den/die Antragsteller/in. Eine neue oder zusätzliche Bescheinigung ist deshalb zu beantragen, insbesondere wenn

  • sich die antragstellende Person ändert (zum Beispiel Umfirmierung von einer GbR in eine GmbH),
  • neue Kurse/Lehrgänge hinzu kommen oder
  • bei bereits bescheinigten Kursen/Lehrgängen die Inhalte oder die zeitlichen Abläufe stark verändert werden.

Für Bescheinigungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen betreffen, informieren Sie sich bitte zur Antragstellung hier.

Rechtsgrundlage

Umsatzsteuergesetz (UStG):

  • § 4 Nr. 21 a) bb) Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Freigabevermerk

27.01.2025 Regierungspräsidium Freiburg

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