Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen
Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.
Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.
In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:
- Name und Anschrift
- Sitz
- Zweck
- Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
- Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
- Anerkennungsbehörde
Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.
Verfahrensablauf
Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 bis 30,00 EUR
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):
- § 4 Stiftungsverzeichnis
- § 9 Unterrichtung und Prüfung
- § 27 Stiftungsverzeichnis
Freigabevermerk
01.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


