Leistung nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz für Arbeitgebende beantragen
Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer ist ehrenamtlich im Katastrophenschutz tätig und wurde hierfür von Ihnen am Arbeitsplatz freigestellt? Dann können Sie den hierdurch entstandenen finanziellen Nachteil über diesen Antrag ersetzt bekommen.
Arbeitnehmer werden am Arbeitsplatz freigestellt, wenn eine Heranziehung durch eine Katastrophenschutzbehörde zu einer dienstlichen Veranstaltung erfolgt. Die Arbeitgebenden müssen den Verdienst trotz der Freistellung weiterbezahlen. Hierdurch kann ein finanzieller Nachteil beim Arbeitgebenden entstehen.Dies kann vor allem Verdienstausfall sein, denkbar sind aber auch zum Beispiel Krankheitskosten. Diese Kosten müssen nicht durch die Arbeitgebenden getragen werden. Vielmehr ist ein Ersatz durch die Katastrophenschutzbehörden vorgesehen. Dieses Antragsverfahren findet hierfür Anwendung.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Freistellung von Arbeitnehmern aufgrund der Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes.
Verfahrensablauf
- Arbeitnehmender wird freigestellt.
- Arbeitgebender bezahlt Verdienst fort.
- Hierdurch entsteht Verdienstausfall beim Arbeitgebenden.
- Arbeitgebender beantragt diesen Verdienstausfall bei der Katastrophenschutzbehörde.
- Katastrophenschutzbehörde bezahlt nach Prüfung an den Arbeitgebenden aus.
Fristen
Reichen Sie den Antrag unverzüglich ein.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG):
- § 18 Absatz 3 Freistellung am Arbeitsplatz und Ersatz der Lohnaufwendungen oder Übernahme von Verdienstausfall
Freigabevermerk
20.08.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


