Kostenbeitragsermittlung für Eltern von teil,- oder vollstationären Jugendhilfeleistungen sowie vorläufige Maßnahmen
Das Jugendamt als öffentlicher Jugendhilfeträger übernimmt die anfallenden Kosten für die teil- und vollstationären Jugendhilfeleistungen sowie vorläufige Maßnahmen zunächst in vollem Umfang, und zwar unabhängig der Einkommensverhältnisse der kostenbeitragspflichtigen Personen.
Der Nachrang der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 2 SGB VIII) wird durch die anschließende Heranziehung zum Kostenbeitrag wiederhergestellt. Elternteile werden getrennt voneinander zu den Kosten der Hilfe herangezogen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind die Mutter oder der Vater des jungen Menschen und es wird eine kostenbeitragspflichtige Hilfe nach § 91 Abs. 1 oder 2 SGB VIII gewährt.
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihres Online-Antrags wird die zuständige Stelle die Bearbeitung aufnehmen. Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt durch Leistungsbescheid (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Bei Rückfragen werden Sie kontaktiert.
Fristen
Die Unterlagen zur Kostenbeitragsberechnung sind bis zu der in Ihrem Schreiben genannten Frist einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind dem Online Antrag zu entnehmen. Bei Selbständigen benötigen wir den letzten Einkommenssteuerbescheid mit Anlagen sowie eine vorläufige Gewinnermittlung.
Kosten
keine
Hinweise
Von Ihrem Einkommen werden, sofern nachgewiesen, angemessene Aufwendungen zur öffentlichen oder privaten Altersvorsorge oder Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen (§ 93 Abs. 2 SGB VIII). Für Versicherungen sowie für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schuldverbindlichkeiten wird vom ermittelten Einkommen ein pauschaler Abzug in Höhe von 25 % vorgenommen. Sind Ihre anzuerkennenden Aufwendungen für Versicherungen, berufsbedingten Aufwendungen und Schuldverbindlichkeiten höher als diese 25 %- Pauschale, sind diese anstatt der Pauschale vom Einkommen abzuziehen (§ 93 Abs. 3 SGB VIII).
Dies so ermittelte bereinigte Einkommen wird in die Kostenbeitragstabelle der Kostenbeitragsverordnung eingestuft. Hierbei werden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gleichrangig oder vorrangig Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Sollte der Unterhaltsberechtigte nicht in Ihrem Haushalt leben, bitten wir die tatsächliche Unterhaltszahlung nachzuweisen.
Rechtsgrundlage
92 SGB VIII i. V. m. § 91 SGB VIII. Zur Berechnung des Einkommens § 93 SGB VIII und dem Umfang der Heranziehung § 94 SGB VIII.
Freigabevermerk
Landratsamt Rottweil