Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht
Von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen können Personen im Ausnahmewege befreit werden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht kann erteilt werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergroße weniger als 150 cm beträgt.
Eine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht kann erteilt werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Verfahrensablauf
Der Ausweis für die Befreiung der Gurt- und Helmflicht beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung können schriftlich formlos bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt beantragt werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Ärztliche Bescheinigung, aus der ausdrücklich bestätigt wird, dass der Antragsteller auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss oder bei einer Körpergröße unter 150 cm Vorlage des Personalausweis.
Kosten
keine
Hinweise
Nähere Informationen erhalten Sie beim Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Rottweil.
Rechtsgrundlage
46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 46 (VwV-StVO)
Freigabevermerk
Landratsamt Rottweil