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Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen

Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung wurde oder wird beendet. Die Mitteilung darüber erfolgt durch Sie als Strahlenschutzverantwortlicher, Vertretungsberechtiger oder Strahlenschutzbevollmächtigter.

Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Entsorgung oder
  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
  • Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit

Kosten

in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

Freigabevermerk

27.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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