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Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen

    Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.

    Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.

    Onlineantrag und Formulare

    • Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung wurde oder wird beendet. Die Mitteilung darüber erfolgt durch Sie als Strahlenschutzverantwortlicher, Vertretungsberechtiger oder Strahlenschutzbevollmächtigter.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

    Fristen

    schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Entsorgung oder
    • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
    • Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit

    Kosten

    in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

    Hinweise

    Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.

    Rechtsgrundlage

    Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

    • § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

    Freigabevermerk

    27.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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