Startseite
Startseite / Verwaltung
Leistungen von A - Z
Alphabetisches Register überspringen A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma beantragen

    • Um Arbeitnehmer zu verleihen, brauchen Sie eine Erlaubnis für den Betrieb einer Zeitarbeitsfirma
    • Unabhängig davon, ob Sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht
    • Sie ist zunächst befristet auf 1 Jahr
    • Die Bundesagentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die Vorschriften dazu eingehalten werden. Sie achtet dabei besonders darauf, ob
      • der Gleichstellungsgrundsatz und die Tarifverträge korrekt angewendet werden,
      • die Höchstüberlassungsdauer eingehalten wird,
      • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig und entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert sind,
      • die Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt und die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden,
      • Entgelt- und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden (auch während Zeiten des Nichteinsatzes),
      • Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Erlaubnis notwendig. Dies gilt bei:
      • Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen,
      • Arbeiten im Rahmen von selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungsverträgen,
      • Arbeiten im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen,
      • Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, die für die Herstellung eines bestimmten Werkes gebildet wurden,
      • Überlassungen im selben Wirtschaftszweig, um Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften zu vermeiden,
      • konzerninterne Überlassungen, wenn die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
      • gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
      • sogenannte Personalgestellungen, die auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommen wurde,
      • Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden oder
      • Verleih ins Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen, das aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründet wurde.

    Onlineantrag und Formulare

    • Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen

    Zuständige Stelle

    Die Bundesagentur für Arbeit

    Hinweis: Für

    • Antragsteller mit Sitz in Frankreich: Bundesagentur für Arbeit Nürnberg
    • Antragsteller mit Sitz in der Schweiz: Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf
    Arbeitnehmerüberlassung [Agentur für Arbeit Nürnberg]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
    • Kein Vorliegen von Gründen, die eine Erteilung der Erlaubnis ausschließen (zum Beispiel wegen relevanter Vorstrafen, Nichteinhalten von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder arbeitsrechtlicher Pflichten)
    • Sitz des Verleihers in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis zur Überlassung der Arbeitnehmer schriftlich beantragen:

    • Laden Sie sich den Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a) herunter.
    • Drucken Sie den Antrag aus und füllen sie Ihn aus.
    • Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die für Sie zuständige Stelle der Agentur für Arbeit. Welche Stelle für Sie zuständig ist, Können Sie der Seite 5 des Antragsvordrucks entnehmen.
    • Achten Sie darauf, dass die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen vollständig sind.
    • Sie werden per Post zunächst aufgefordert, die Kosten zu bezahlen.
    • Sobald Ihr Antrag bearbeitet ist und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie per Post die Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma zugeschickt.

    Fristen

    • Erstmaliger Antrag: keine, idealerweise spätestens drei Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn
    • Verlängerungsantrag: zwingend spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis stellen

    Hinweis: Die Tätigkeit dürfen Sie erst mit der Erlaubnis ausüben.

    Erforderliche Unterlagen

    • Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Kopie der Gewerbeanmeldung
    • Angabe zur Baubetriebeeigenschaft (AÜG 2c)
    • Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart 0)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
    • Bescheinigung der Krankenkasse
    • Auszüge Geschäftskonten (Bonitätsbescheinigung)
    • Muster eines Leiharbeitsvertrages und Überlassungsvertrages

    Kosten

    • Befristete Erlaubnis oder Verlängerung: EUR 1.000
    • Unbefristeten Erlaubnis: EUR 2.500

    Bearbeitungsdauer

    maximal drei Monate

    Vertiefende Informationen

     

    • Merkblatt zur Arbeitnehmerüberlassung
    • Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

     

    Rechtsgrundlage

    § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 15.10.2018 freigegeben.

    Copyright © 2018 - 2022 Wellendingen - http://www.wellendingen.de/verwaltung/dienstleistungen