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Leistung nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz für Mitwirkende beantragen

    Sie haben als Mitwirkende im Katastrophenschutz, also vor allem als Gemeinde mit ihrer Gemeindefeuerwehr oder als Hilfsorganisation, an einer dienstlichen Veranstaltung des Katastrophenschutzes teilgenommen. Hierdurch hatten Sie Aufwendungen, die Sie nun ersetzt haben wollen. Dies können zum Beispiel Fahrtkosten oder die Kosten für die Nachbeschaffung von Material sein, das in einem Katastrophenschutzeinsatz verbraucht wurde.

    Zuständige Stelle

    Zuständig sind die unteren Katastrophenschutzbehörden

    Landratsamt Rottweil

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Es muss eine Heranziehung durch die Katastrophenschutzbehörde erfolgt sein. Hierdurch sind bestimmte Auslagen entstanden.

    Verfahrensablauf

    • Heranziehung erfolgt.
    • Auslagen entstehen.
    • Auslagen werden durch die Mitwirkende gegebenenfalls der Katastrophenschutzbehörde geltend gemacht.
    • Katastrophenschutzbehörde prüft und zahlt aus.

    Fristen

    Reichen Sie den Antrag unverzüglich ein.

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Keine

    Rechtsgrundlage

    Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG):

      § 56 Absatz 1 Satz 1 Kosten der Bewältigung

    Freigabevermerk

    22.10.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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